Satzung
des Kegelsportvereins (KSV) Hainichen 92 e.V.
§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Kegelsportverein Hainichen 92 e.V."
2. Er hat seinen Sitz in 09661 Hainichen, Gabelsbergerstraße 11, und ist im
Vereinsregister eingetragen
§2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Kegelsports im Wettspiel-, Nachwuchs-,
Versehrten- und Breitensport.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass ein Übungsbetrieb
unterhalten wird, der Verein sich an Veranstaltungen und sportlichen Wettkämpfen
beteiligt, selbst sportliche Veranstaltungen durchführt, für den Kegelsport wirbt
und die Tradition des Kegelsports in Hainichen pflegt.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die
bereit ist, den Vereinszweck zu fördern und sich am Vereinsleben zu beteiligen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die nachfolgenden Bedingungen erfüllt werden.
- schriftlicher Aufnahmeantrag
- Zahlung einer Aufnahmegebür in Höhe von 10,00 €.
2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind die direkt am Verein mitwirkenden Mitglieder.
Fördermitglieder beteiligen sich nicht direkt am Vereinsleben, sie unterstützen den
Verein jedoch finanziell bei seiner Zielverfolgung. Ein Stimmrecht steht den
Fördermitgliedern nicht zu. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des
Vereins und der Mitgliederversammlung ist den Fördermitgliedern gleichwohl eröffnet.
Zu Ehrenmitgliedern werden Vereinsmitglieder ernannt, die sich in besonderer
Weise um den Verein verdient gemacht haben. Über die Ernennung beschließt die
Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch ansonsten die gleichen Rechte und
Pflichten wie aktive Mitglieder.
3. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
4. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller
die Gründe mitzuteilen. Wird gegen die Ablehnung Widerspruch erhoben, so entscheidet
endgültig die Mitgliederversammlung über die Aufnahme.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und
der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann
das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
2. Die Mitglieder haben den Anspruch auf Aushändigung einer Vereinssatzung.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der
Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Sie haben die Pflicht
alles zu unterlassen, was sich vereinsschädigend auswirken kann.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Beitrag termingerecht zu bezahlen.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt,
Ausschluss aus dem Verein, Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen
oder durch Auflösung des KSV.
a. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Vorstandsmitglied. Er wird mit Ende des laufenden Monats wirksam.
b. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es in
grober Weise gegen die Interessen des KSV Hainichen oder die Satzungsinhalte
verstößt, wobei als Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches
Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt.
c. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es
trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages von mehr als
einem halben Jahr im Rückstand ist. Zwischen erster und zweiter Mahnung muss ein
Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des
Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den
Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschlißenden Mitglied durch
eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der
Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem
Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt
werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten
die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies
nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder
nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den
Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§8 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden entsprechend ihrer Mitgliedschaft Beiträge erhoben,
dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Die Mitgliedsbeiträge
sind Jahresbeiträge und können in 2 Raten jeweils bis zum 31. März und 30.
September eines Jahres gezahlt werden. Der Verein ermöglicht es seinen
Mitgliedern, den Mitgliedsbeitrag mittels Lastschriftverfahren zu begleichen.
§9 Organe des KSV
Vereinsorgane sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
die Revisionskommission
§10 Vorstand
1. Vorstandsmitglieder müssen die Vereinsmitgliedschaft besitzen.
2. Die Wahl in den Vorstand setzt die Volljährigkeit des Bewerbers voraus.
3. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden,
Kassenwart,
Sportwart,
Schriftführer.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder
vertreten, wobei einer der Vertreter der erste oder der zweite Vorsitzende sein muss.
§11 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen
insbesondere die
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Kassen- und Buchführung, sowie Aufstellung eines Haushaltplanes,
- Zahlung der Ausgaben,
- Wahrnehmung der Öffentlichkeitsarbeit,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
2. Die Aufgabenzuweisung innerhalb des Vorstandes wird durch einen
Geschäftsverteilungsplan geregelt. Dieser wird vom Vorstand eigenverantwortlich
aufgestellt und mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§12 Wahl des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand
ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer.
3. Die Amtsniederlegung wird erst nach einer Übergangsfrist von einem Monat wirksam.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§13 Vorstandssitzungen
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden.
Die Ladung erfolgt mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch einen Aushang im Vereinszimmer.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden
Vorsitzenden (2. Vorsitzenden). Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
3. Vorstandssitzungen sind zu protokollieren.
§14 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung
der Einladungsfrist von zwei Wochen durch Einladung per Aushang im Vereinsraum einzuberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
2. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem
angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Die
Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Revisionskommission,
- Entlastung des Vorstandes und der Revisionskommission,
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei
Wochen einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt, oder 1/3 der Mitglieder es
unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache
Mehrheit, bei Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von
dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§15 Revisionskommission
Die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei
Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung
hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der
Mitgliederversammlung zu berichten.
§16 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die
Stadt Hainichen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports in
Hainichen zu verwenden hat.
Stand: 26.04.2013
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